Damit die Lehrplanung problemlos funktionieren kann, müssen alle Raumreservierungen über das Lehrplanungssystem erfolgen.
Sie finden hier alle Anleitungen zum Raumreservierungsprozess:Nach Rückkehr von der Reise ist eine Reisekostenabrechnung zu erstellen.* Für die angefallenen Kosten fügen Sie bitte alle Belege sowie Zahlungsnachweise/Kontoauszüge bei. Reichen Sie bitte die Abrechnung über das Arbeitsgruppen-Sekretariat ein. Eine Unterschrift des Mittelverantwortlichen ist erforderlich. Im Anschluss daran leiten Sie die Unterlagen an die Reisekostenstelle weiter. Bitte beachten Sie, dass die Reisekostenabrechnung innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Dienstreise bei der Reisekostenstelle (Referat IA) eingegangen sein muss, andernfalls erlischt Ihr Anspruch auf Erstattung.
Die Formulare für Dienstreiseanträge und Reisekostenabrechnungen sowie Checklisten dazu können Sie unter dem folgenden Link herunterladen:
https://www.fu-berlin.de/sites/abt-1/formulare/05dienstreisen/index.htmlDetailreiche Informationen können Sie nachlesen unter:
https://www.mi.fu-berlin.de/w/Orga/DienstreiseProzesse Wenn Sie Fragen haben oder Rat benötigen, so wenden Sie sich bitte zunächst an Ihr zuständiges Sekretariat, für weiterführende Anfragen an die Ansprechpartnerinnen:Die Registrierung der Studierenden zu konkreten Prüfungsterminen kann über Whiteboard mit dem Tool Exam-Registration verwaltet werden.
Studierende der Freien Universität haben nach § 2 dieser Satzung prinzipiell das Recht, „Lehrveranstaltungen im gesamten Bereich der Freien Universität Berlin zu besuchen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und darüber die entsprechenden Nachweise zu erhalten“.
Dieses Recht wird allerdings durch Kontingentvereinbarungen und durch § 12 der SfS eingeschränkt, der den Zugang zu Modulen und Lehrveranstaltungen in modularisierten Studiengängen regelt. Dieser Paragraph besagt, dass der Zugang zu Modulen auf diejenigen Studierenden beschränkt ist, „die nach der Studienordnung oder Prüfungsordnung oder einer speziellen Regelung die für dieses Modul geforderte Qualifikation erfüllen“.
Weiterhin kann der Zugang zu Veranstaltungen beschränkt werden, „soweit die inhaltliche Eigenart der im Rahmen des Moduls angebotenen Lehrveranstaltungen oder deren ordnungsgemäße Durchführung es erfordern“. Die Zugangsbeschränkungen müssen allerdings im Voraus bekannt gegeben werden.
Sollten für ein Modul mehr Anmeldungen als Plätze vorhanden sein, sind Studierende stets zuzulassen, die:Die Verteilung der Plätze erfolgt durch die für die jeweilige Lehrveranstaltung verantwortliche Dozentin bzw. verantwortlichen Dozent.*
Für Studierende der folgenden Personengruppen werden 10% der Plätze in den platzbeschränkten Lehrveranstaltungen freigehalten und vor der Anmeldezeit durch das Prüfungsbüro verlost.Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Prüfungsberechtigt sind Hochschullehrende sowie andere hauptberuflich tätige Lehrkräfte, die zu selbständiger Lehre berechtigt sind, und Lehrbeauftragte.
Personen, die an einzelnen Lehrveranstaltungen der Freien Universität teilnehmen wollen, ohne an einer anderen Hochschule immatrikuliert zu sein, können auf Antrag und mit schriftlicher Zustimmung der für die gewünschten Lehrveranstaltungen Verantwortlichen als Gasthörer:in an der Freien Universität registriert werden. Sie sind nicht Mitglieder der Freien Universität.
Der Antrag ist beim Zentrum für Weiterbildung zu stellen. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird Gasthörer:innen mit Hinweis auf deren Status bescheinigt. Die Teilnahme an studienbegleitenden Prüfungen ist nicht zulässig. Weitere Informationen finden Sie in § 19 der Satzung für Allgemeine Studienangelegenheiten.Den Termin und gegebenenfalls den Bearbeitungszeitraum der jeweiligen studienbegleitenden Prüfung legen die Dozent:innen in Übereinstimmung mit der jeweils geltenden Prüfungsordnung fest.
Entsprechend der Regelungen der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO) (§ 8 Anmeldung, Abs. 5) sind Studierende zusammen mit der Anmeldung zum Modul bzw. zur Lehrveranstaltung auch zur Prüfung angemeldet.
Prüfungen können nur bewertet werden, sofern die bzw. der Studierende die Prüfung auch angetreten hat. Bei Hausarbeiten tritt die bzw. der Studierende die Prüfung an, sobald das Thema und der Abgabetermin den Studierenden bekannt gegeben wurden. Hier sind die Dozent:innen in der Dokumentationspflicht.
Bei Klausuren gilt die Prüfung als angetreten, wenn die bzw. der Studierende zum Prüfungstermin erscheint. Für die Informatik gilt zudem, dass die Prüfung nur absolviert werden darf, wenn zusätzlich die Prüfungsanmeldung über Whiteboard rechtzeitig erfolgt ist.Wurde die Prüfung nachweislich nicht angetreten, darf keine 5,0 („nicht bestanden“) dokumentiert werden. Die bzw. der Studierende hat die Möglichkeit, die Wiederholungsprüfung anzutreten. Diese zählt dann als erster Prüfungsversuch.
Für die Beurteilung von Prüfungen, die aus nur einer Prüfungsleistung bestehen, sieht § 18 Abs. 1 und 2 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung folgende Noten vor:
1,0/1,3/1,7/2,0/2,3/2,7/3,0/3,3/3,7/4,0/5,0
Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfer:innen bewertet, wird die Note als ein arithmetisches Mittel errechnet. *
Wichtig*: Bei der Ausweisung des Notenwertes auf einem Nachweis (auch in Campus Management) wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. Bitte nicht auf- oder abrunden, die zweite Stelle hinter dem Komma wird einfach weggelassen!Bei schriftlichen Prüfungsleistungen, die von mehreren Studierenden als Gruppe erbracht werden, ist es wichtig, darauf zu achten und hinzuweisen, dass der Beitrag jeder bzw. jedes einzelnen Studierenden eindeutig abgegrenzt sein muss, um eine individuelle Benotung zu ermöglichen. *
Ohne diese Trennung darf die Prüfungsleistung nicht entgegengenommen werden (§ 32 Abs. 5 BerlHG)!* Bei Gruppenarbeiten muss für jede:n Studierenden ein eigener Beurteilungsbogen ausgefüllt werden.
Im Gegensatz zu anderen studienbegleitenden Prüfungen müssen die Bachelor- sowie die Masterarbeit von den Studierenden beim Prüfungsbüro angemeldet und dort auch innerhalb des Bearbeitungszeitraums abgegeben werden. Die Studierenden reichen drei maschinenschriftliche gebundene Exemplare sowie in elektronischer Form im PDF-Format ein. Das PDF wird per E-Mail ans Prüfungsbüro gesendet.
Die Arbeiten werden den Prüferinnen vom Prüfungsbüro zugeschickt. Die Beurteilungsfrist (4 Wochen) wird dabei schriftlich mitgeteilt.
Es besteht die Möglichkeit, dass der Erstprüfer bzw. die Erstprüferin ein Gutachten verfasst und dies an den Zweitprüfer bzw. die Zweitprüferin weiterreicht. Diese:r kann sich dem Gutachten anschließen oder eine eigene Bewertung und Begründung vornehmen. Enthält Ihr Begutachtungsexemplar der Arbeit keine Notizen, so kann es bei Ihnen verbleiben. *
Achtung*
Die Beurteilungsfrist von vier Wochen gilt für beide Gutachten. Der Zweitprüfer bzw. die Zweitprüferin muss also beide bis zum Ende der Beurteilungsfrist im Prüfungsbüro einreichen.
Prüfungsergebnisse einschließlich der Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind so rechtzeitig bekannt zu geben, dass eine ungehinderte Fortführung des Studiums gewährleistet ist (§ 30 Abs. 5 BerlHG).
Generell sind Prüfungsergebnisse unverzüglich zu dokumentieren. Wir empfehlen Ihnen daher, die Bewertungen zügig bekanntzugeben,Sollte eine Prüfungsleistung mit 5,0 (nicht ausreichend) bewertet worden sein, so hat der bzw. die Studierende die Möglichkeit, diese Prüfungsleistung zu wiederholen. *
Die meisten Studien- und Prüfungsordnungen des Fachbereiches sehen vor*, dass, „wenn der erste mögliche Prüfungstermin unmittelbar nach Abschluss der zugehörigen Lehrveranstaltung wahrgenommen wird, eine mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistungen im Modul einmalig zur Notenverbesserung, die spätestens zu Beginn des Folgesemesters stattfindet, wiederholt werden darf. Gewertet wird die Note mit dem besseren Ergebnis. Im Fall von Wiederholungsprüfungen ist eine Notenverbesserung ausgeschlossen.“
Nicht bestandene studienbegleitende Prüfungen (Modulabschlussprüfungen) dürfen im Falle eines Nichtbestehens dreimal wiederholt werden. Der letztmögliche Wiederholungsversuch muss von mindestens zwei Prüfer:innen abgenommen werden.
Gemäß § 5 Abs. 3 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO) wird der bzw. die Studierende vor dem letztmaligen Wiederholungsversuch einer Prüfungsleistung auf die Möglichkeiten individueller Beratung ausdrücklich hingewiesen. Diese Beratung wird durch die Studienfachberatung bzw. durch die Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Beratung durchgeführt. Die Studienfachberatung im Fachbereich wird gemäß § 5 Abs. 1 der Rahmenstudien- und prüfungsordnung (RSPO) von einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer sowie mindestens einer studentischen Hilfskraft durchgeführt, siehe auch § 28 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG).
Der erste Wiederholungsversuch einer studienbegleitenden Prüfungsleistung soll so rechtzeitig erbracht werden können, dass eine verzögerungsfreie Fortsetzung des Studiums ermöglicht wird. Mindestens ein weiterer Wiederholungsversuch soll spätestens im zweiten Folgesemester angeboten werden. Wiederholungsversuche sollen so angeboten werden, dass eine angemessene Vorbereitungszeit von in der Regel mind. zwei Wochen gewährt wird. Bei Klausuren ist der Termin für die erste Wiederholungsprüfung zusammen mit dem ersten Prüfungstermin bekannt zu geben.
Bachelor- und Masterarbeiten können im Falle des Nichtbestehens grundsätzlich nur einmal wiederholt werden.
Wenden Sie sich bitte bei letztmöglichen Prüfungsversuchen für genauere Absprachen zum Vorgehen ans Prüfungsbüro.Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ (5,0) bewertet, wenn Studierende einen für sie bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumen oder wenn sie von einer Prüfung, die sie angetreten haben, ohne triftigen Grund zurücktreten.
Versuchen Studierende, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Plagiat, oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. mit „nicht bestanden“ (5,0) bewertet.
Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der verantwortlichen Lehrkraft nach vorheriger Verwarnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird diese mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. mit „nicht bestanden“ (5,0) bewertet.
Die Entscheidung über einzelne Prüfungsleistungen oder die gesamte Prüfung oder die Feststellung des Studienabschlusses insgesamt kann durch den Prüfungsausschuss nachträglich berichtigt oder zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass sie durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung erwirkt wurde.
Der bzw. dem Studierenden ist vor einer belastenden Entscheidung gem. den Absätzen 3 bis 5 des § 19 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO) Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Entlastende Umstände sind zu berücksichtigen. Belastende Entscheidungen sind der bzw. dem Studierenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
In schwerwiegenden Fällen, die die Entziehung des angestrebten Hochschulgrades rechtfertigen würden (bspw. gravierende Form eines Plagiats), kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass die Gesamtprüfung endgültig nicht bestanden ist.
Dies bedeutet, dass betroffene Studierende exmatrikuliert werden und sich für den gleichen Studiengang an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erneut einschreiben dürfen.
Bitte dokumentieren Sie daher Ihre Begründung sehr genau und fügen Sie möglichst Beweise bei.
Die Studierenden haben einen Anspruch darauf, dass Lehrangebot und Prüfungsgestaltung mit der geltenden Studien- und Prüfungsordnung übereinstimmen. Bitte informieren Sie sich über die Ordnungen und erkundigen Sie sich ggf. beim/bei der Geschäftsführende/n Direktor/in.
Eine Linksammlung zu den Studien- und Prüfungsordnungen sowie weiteren Rechtsvorschriften finden Sie in Kapitel 8 bzw. 9 dieses Leitfadens.
Ist die regelmäßige Teilnahme nach Studien- und Prüfungsordnung gefordert, müssen die Studierenden jeweils an 85% der vorgesehenen Präsenzstudienzeit teilnehmen, um einen Leistungsnachweis zu erhalten, wenn in der Studien- und Prüfungsordnung nicht eine andere Präsenzquote festgelegt ist, z.B. 75%.
Bei Unterschreitung der Präsenzquote soll eine Vereinbarung über Ersatzstudienleistungen getroffen werden. Die Grundlage für die Bemessung des Umfangs der Ersatzleistung ist das bis zum Erreichen der Präsenzquote erforderliche versäumte Arbeitspensum.
Die Entscheidung, ob die versäumte Präsenzstudienzeit im Einzelfall durch Ersatzleistung ausgeglichen werden kann, liegt im Ermessen des bzw. der Dozent:innen.
Eine aktive Teilnahme liegt vor, wenn der in der entsprechenden Modulbeschreibung vorgesehene Arbeitsaufwand erbracht worden ist.
Näheres regelt § 9 Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO).
(---+++ ToolBox), (---+++ Gendergerechte Sprache: FU-weite Handreichung noch in Arbeit), (---+++ Ansprechpersonen).
Auf den Webseiten des Fachbereiches Mathematik & Informatik finden Sie weitere hilfreiche Informationen.
Das Prüfungsbüro stellt für den schnellen Zugriff allgemeine Hinweise, Formulare und Studien- und Prüfungsordnungen rund ums Prüfungsgeschehen zur Verfügung.