Arbeitsunfälle und Krankmeldungen
Was im Not- und Krankheitsfall zu tun ist.
Erste Hilfe
Arbeits- und Wegeunfälle
- Ansprechpartner in Sachen Arbeitsunfälle ist die Dienstelle Arbeitssicherheit (DAS).
- Der Verletzte muss sich zu einem sog. Durchgangsarzt begeben
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Nach einem Arbeits- und Wegeunfall müssen keine Zuzahlungen für Arznei- und Heilmittel bezahlt werden. Weisen Sie den Arzt notfalls darauf hin, dass es sich um einen über die Unfallkasse versicherten Unfall handeln könnte. Dann muss auch die Krankenversicherungskarte nicht vorlegt werden, denn der Arzt wird sich direkt an die Unfallkasse Berlin wenden, siehe Infos der Unfallkasse Berlin dazu.
- Es ist eine Unfallanzeige auszufüllen und an die DAS zu schicken.
- Hilfreich sind die Merkblätter zur Unfallanzeige.
Unfallkasse Berlin (UKB)
Alle Beschäftigten mit Ausnahme der Beamte/innen, die einen Arbeitsvertrag mit der FU-Berlin haben und alle ordnungsgemäß eingeschriebenen Studenten sind bei Arbeits- und Wegeunfällen und bei Berufserkrankungen durch die UKB versichert (siehe FU Rundschreiben über die Neuregelung im Versicherungswesen ab 2004, 02/04, Serie H).
Unfallkasse Berlin
Culemeyerstr. 2
12277 Berlin
Tel. (030) 7624-0
Email: unfallkasse at unfallkasse-berlin.de
Arzttermine
Grundsätzlich sind alle Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Beschäftigungsstelle ein entsprechendes Attest/Krankschreibung vorzulegen.
Für Arzttermine, die den ganzen Tag in Anspruch nehmen, z.B. Intervall-Untersuchungen mit mehreren Terminen über den Tag verteilt, muss entweder Urlaub eingereicht oder ein ärztliches Attest/Krankschreibung vorgelegt werden.
Fühlt man sich im Laufe eines Arbeitstags schlecht und begibt sich zum Arzt in die Akutsprechstunde, gilt dies als Arbeitszeit; anschließend dann entweder weiterarbeiten oder krank melden/Krankschreibung.
Krankmeldungen
→ siehe auch Zentraler Infolink des Welcome Service der Abt. 1 Personal
Ab dem 1. Januar 2023 ist der elektronische Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten bei den Krankenkassen für Arbeitgeber verpflichtend.
Die Beschäftigten müssen die Freie Universität Berlin als Arbeitgeberin weiterhin über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit unterrichten. Dazu händigen sie jedoch nicht mehr die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform aus, sondern der Arbeitgeber wendet sich an die Krankenkasse und ruft die Daten dort elektronisch ab.
Von diesem neuen Verfahren sind Beschäftigte ausgenommen, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind oder die im Ausland erkranken und sich dort behandeln lassen müssen. Hier ist weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen.
Aufgrund dieser neuen Regelung wurde das Krank- und Gesundmeldungsformular angepasst und aktualisiert (Krank- und Gesundmeldung). Die neuen Formulare sind ab dem 1. Januar 2023 zwingend zu verwenden.
Auf dem Formular besteht ab sofort die Möglichkeit, eine Krankheit mit oder ohne Attest anzugeben. Für die Abfrage der Daten bei der Krankenkasse ist es sehr wichtig, dass nunmehr genau getrennt wird, wann Beschäftigte mit und wann ohne Attest erkrankt waren. Dies ist besonders zu beachten, wenn bspw. für die ersten Tage einer Arbeitsunfähigkeit keine Krankschreibung beim Arzt erfolgte und im direkten Anschluss daran dann aber doch eine Krankschreibung durch den Arzt erfolgt. In diesen Fällen müssen auf dem Vordruck zwingend beide Kategorien („ohne Attest“ sowie „mit Attest“) ausgefüllt werden.
Es besteht grundsätzlich eine Krankmeldungspflicht:
- ab dem 1. Tag per Telefon/Mail/Fax bis zum Beginn der Kernzeit des jeweiligen Arbeitstags. Dabei muss zwar keine Auskunft über die Art der Erkrankung, aber über die voraussichtliche Dauer mit angegeben werden.
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Übersteigt die Dauer der Arbeitsunfähigkeit 3 Tage, müssen Sie am 4. Tag zum Arzt. Man beachte, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach Kalendertagen gerechnet wird, nicht nach Arbeitstagen!
Beispiele:
- Krank: Mo, Di, Mi, Donnerstag wieder gesund – kein Attest nötig
- Krank: Mi, Do, Fr, Wochenende frei, Montag wieder gesund – kein Attest nötig
- Krank: Do, Fr, Wochenende dienstplanmäßig Arbeit (nur an einem Tag), Montag wieder gesund – kein Attest nötig
- Krank: Do, Fr, Wochenende dienstplanmäßig an 2 Tagen Arbeit – Attest erforderlich
- Krank: Do, Fr, Mo – Attest erforderlich. Hier zählen die Tage des Wochenendes mit!
- Krank: Fr, Mo - Attest erforderlich. Auch hier zählen die Tage des Wochenendes mit!
Die ersten Tage, an denen man ohne Attest zu Hause bleiben darf, sollten dazu dienen, abzuschätzen, ob diese Tage ausreichend sein werden, um sich auszukurieren, oder ob doch mit einer längeren Krankheit gerechnet werden muss.
Da die Ärzte nicht mehr rückwirkend krankschreiben dürfen, lieber rechtzeitig zum Arzt gehen, vor allem wenn ein Wochenende dazwischenliegt (s.o.)!
- Die Krankmeldung wird üblicherweise an das AG-Sekretariat geschickt, kann ggf. aber auch direkt an die Personalstelle geschickt werden (dann aber unbedingt das eigene AG-Sekretariat darüber informieren!).
- Das Sekretariat leitet die Krankmeldung an die Personalstelle weiter. Kopie einbehalten. Die FBV braucht keine Info.
- Krankschreibungen von Sekretärinnen werden an die FBV (Frau Wichura) gemeldet/geschickt. Ebenfalls ist die Vertretung (anderes Sekretariat) zu informieren.
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Krankheit von Kindern >> Krankschreibung „Kind“: Mit dieser Form der Krankschreibung erteilt die zuständige Personalstelle eine Arbeitsbefreiung, mit der das Elternteil Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragen muss. Zu den Anspruchszeiten siehe http://www.fu-berlin.de/sites/prdahlem/stichworte_a-z/index.html
- Die Gesundmeldung nicht vergessen! Sie erfolgt durch das AG-Sekretariat und wird an die Personalstelle geschickt.
- Weitere Hinweise zur "Arbeitsunfähigkeit" und "Krankmeldung" gibt der Personalrat unter Stichworte A-Z.
Beschäftigte, die sich trotz ärztlichen Attests wieder gesund fühlen und die Arbeit wieder aufnehmen möchten, können dies tun (Auskunft aus der Personalstelle, 10/2018), da eine Krankschreibung arbeitsrechtlich kein Arbeitsverbot darstellt. Eine ärztliche „Gesundschreibung“ existiert nicht (vgl. hierzu https://www.praktischarzt.de/blog/gesund-schreiben-lassen), es gibt lediglich die Möglichkeit, eine verkürzte ärztliche Krankschreibung oder ein kostenpflichtiges ärztliches Attest ("Gesundschreibung") einzuholen, falls die Personalstelle dies verlangt. Dies sollte jedoch auf medizinisch begründete Sachverhalte beschränkt werden wie Erkrankungen mit hoher Übertragungsrate, schlechter Behandelbarkeit oder schwererem Krankheitsverlauf.
Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit
Sind Beschäftige innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt dienst- oder arbeitsunfähig, muss ihnen Hilfe im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements angeboten werden.
Krankheit von Kindern
Infos dazu vom
- Familienbüro → Beruf mit Kind → Notbetreuung
- Personalrat → Stichworte A-Z → Kind ist krank (nach unten scrollen)
- Senatsverwaltung für Finanzen, Berlin (2023) → Rundschreiben IV Nr. 70-2022 (Regelungen zur Freistellung für Kinderbetreuung Umsetzung § 45 Absatz 2a Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V))
Was ist zu tun?
- Ärztliche Bescheinigung zum erkrankten Kind einholen.
- Formlosen Antrag auf Sonderurlaub wegen des erkrankten Kindes verfassen.
TEXT: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich einen Antrag auf Sonderurlaub für den Zeitraum (Datum von-bis) zur Betreuung meines erkrankten Kindes. Die ärztliche Bescheinigung befindet sich im Anhang als Kopie. Mit freundlichen Grüßen (Name + Unterschrift) - Formlosen Antrag + Kopie der "Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes" an die zuständige Abt. der Personalstelle (z.B. IB20) schicken.
- Original der "Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes" an die Krankenkasse schicken.