Urlaub, Sonderurlaubsarten, Gleitzeit, Mutter-Eltern-Kind, Krankheit, ...
Zentraler Infolink
(deckt die hier gelisteten Themen teilweise ab)
- oder über gezielte Stichwortsuche in A-Z Welcome Service
Urlaub
Siehe oben: Zentraler Infolink
weitere Infos vom Personalrat der FU
- Stichworte A-Z
- Service > Tarif-Infos (siehe dort die Tarifverträge-Downloads TV-L FU usw.)
Die Beschäftigten der Freien Universität Berlin erhalten in jedem Urlaubsjahr (entspricht dem Kalenderjahr) Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Für die Berechnung und Gewährung von Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub gelten die tariflichen und gesetzlichen Regelungen. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit).
Der Urlaub beträgt für Beamte/innen und Beschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt, 30 Arbeitstage für jedes Urlaubsjahr. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Detaillierte Regelungen zum Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte können dem Personalblatt Nr. 03/2011 vom 27.04.2011
und für Beamte/innen dem Personalblatt Nr. 03/2014 vom 11.11.2014, veröffentlicht unter www.fu-berlin.de/service/zuv-
docs/personal, entnommen werden.
Für studentische Hilfskräfte beträgt der Erholungsurlaub 31 Werktage. Weitere Informationen zum Urlaubsanspruch und der Urlaubsberechnung finden Sie unter www.fu-berlin.de/sites/prstudb/informationen/FAQ.
Für Hochschullehrer/innen gilt der Erholungsurlaub mit der vorlesungsfreien Zeit als abgegolten.
Urlaubsantrag
Antragstellung
wahlweise --- Urlaubsantrag (FBV) oder --- Urlaubsantrag (ZUV) verwenden
- Anleitung zum Ausfüllen unter "Urlaub, ..." im Zentralen Infolink
- Alle Angestellten müssen ihren Urlaub rechtzeitig im Voraus mit dem Antragsformular beantragen und darf erst nach der Genehmigung des Antrags angetreten werden..
- Resturlaubstage sind bei den listenführenden Personen (Sekretariaten) zu erfragen.
- Formular zuerst an die genehmigende, dann an die listenführende Person weiterleiten.
- Bei Abwesenheit des Professors darf nach vorheriger Absprache auch die Sekretärin i.A. unterschreiben. Andernfalls muss der Antrag an die FBV oder Personalstelle zur Genehmigung gehen.
- Nach Beendigung des Urlaubs reicht eine formlose Rückmeldung im jeweiligen AG-Sekretariat aus.
- Jahresresturlaub und Urlaub aus dem Probehalbjahr verfällt nicht, sondern wird in das Folgejahr mitgenommen. Er muss bis spätestens Ende September genommen werden, um nicht zu verfallen.
- Ergänzend zum regulären Urlaub besteht die Möglichkeit, zusätzliche Freizeit bis zu vier Wochen
unter Verrechnung der zur Weihnachtszeit zustehenden Bezüge in Anspruch zu nehmen. Nähe-
re Informationen hierzu sind im FU-Verwaltungsrundschreiben Nr. 09/97 vom 21.11.1997, zuletzt
geändert durch FU-Rundschreiben Nr. 06/03 vom 02.06.2003, zu finden. Für weitere Auskünfte steht Ihnen die zuständige Personalstelle gern zur Verfügung.
Arbeitsbefreiung (unter Fortzahlung der Vergütung)
(Vergleiche auch nachfolgend Sonderurlaub)
Zu bestimmten Anlässen kann man unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit befreit werden, z.B. Niederkunft der Ehefrau (1 Tag), Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils (2 Tage), etc.
- Beantragung:
Beantragen Sie formlos, in Schriftform Arbeitsbefreiung gemäß § 29 Abs. 1 Buchst. b) TV-L FU für den/die entsprechenden Tag/e. Urlaubsanträge aus besonderem Anlass (Sonderurlaub) sind über die Fachvorgesetzten und die
Fachbereichsverwaltung an die zuständige Personalstelle zu richten.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Punkt Arbeitsbefreiung der Infoseite A-Z Welcome Service der Abt. 1 Personal.
Im konkreten Fall wendet man sich am besten an die zuständige Personalsachbearbeiterin.
Arbeitsbefreiung bei Zeugenladung
Wenn man als Zeuge bei einem Prozess geladen ist, kann man eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung beantragen.
- Dazu muss ein kurzer Brief an die Personalstelle geschrieben werden, in dem man eine „Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gemäß § 29 Abs. 2 TV-L FU “ beantragt und die Kopie der Vorladung beilegt.
- Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht nur insoweit, als der Angestellte nicht Anspüche auf Ersatz der Vergütung geltend machen kann. Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe des Ersatzanspruches als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger.
- Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beiträge an den Arbeitsgeber abzuführen.
- Die Personalstelle genehmigt die Arbeitsbefreiung schriftlich und informiert die Fachbereichsverwaltung.
Sonderurlaub (ohne Lohnfortzahlung)
Einzelheiten zum Sonderurlaub entnehmen Sie bitte:
- den Service-Seiten des Personalrats
- den Service-Seiten der Abt. I Personal (Welcome Service)
Sonderurlaub unter Verrechnung der zur Weihnachtszeit zustehenden Bezüge
- kann in jedem Monat genommen werden
- insgesamt 4 Wochen pro Jahr, jedoch immer nur 7, 14, 21 oder 28 Kalendertage
- es wird auf das Gehalt verzichtet, dabei entsprechen die 4 Wochen einem Monatsgehalt
- früher, als man Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalt bekommen hat, sprach man also davon, dass das Weihnachtsgeld in Urlaub umgewandelt wird, defacto geht es aber immer vom Monatsgehalt ab!
- die Verrechnung erfolgt üblicherweise im November
- schriftlichen Antrag mit genauer Zeitangabe an Personalstelle schicken, vom Vorgesetzten unterschreiben lassen
- bei Genehmigung wird eine Vereinbarung über kurzfristigen Sonderurlaub geschlossen
- wenn man während des Sonderurlaubs krank wird, kann man ihn nicht (wie bei normalem Urlaub) in Arbeitszeit-Fehltage umwandeln
- Merkblatt über Auswirkungen eines Sonderurlaubs
- Gleitzeitbogen (Stichwort Gleitzeitbögen)
Betriebsurlaub
Einzelheiten zum jährlichen Betriebsurlaub beim Jahreswechsel entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Personalblatt.
Wer nicht ausreichend viele Urlaubstage für das ausklingende Kalenderjahr zur Verfügung hat, wie für den Betriebsurlaub benötigt werden, kann entweder einen Überstundenausgleich machen (Gleittage nehmen) oder muss auf den Urlaub vom Folgejahr vorgreifen.
Bildungsurlaub
Einzelheiten zum Bildungsurlaub auf den Seiten des:
- Welcome Service der Abt. I - Personal unter
- Ansprechpersonen und Servicestellen:
- Info-Startseite Weiterbildung und Personalentwicklung
- Ansprechpersonen und Servicestellen:
Gleitzeit
Informationen der Abt. 1 Personal:
- unter Arbeitszeit auf dem Zentralen Infolink
Informationsseiten des Personalrats:
- https://www.fu-berlin.de/sites/prdahlem/service/arbeitszeit/index.html
- https://www.fu-berlin.de/sites/prdahlem/service/arbeitszeit/gleitzeit.html
Außerdem:
- Freie Ausgleichstage im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit (Gleittage) sind keine Urlaubstage und müssen nicht als Urlaub angemeldet werden. Dennoch bedürfen Sie der Kenntnisnahme und Genehmigung durch den Vorgesetzten, da es sich sonst um unerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz handelt, was den Verlust sämtlicher Arbeitnehmerrechte einschließlich des Versicherungsschutzes nach sich zieht (d.h. Beschäftigte sind z.B. im Falle eines Unfalls oder Krankheit während der unerlaubten Abwesenheit nicht krankenversichert).
- Gleittage werden auf den persönlichen Zeiterfassungsbögen notiert und auf dem Urlaubsantragsformular entsprechend eingetragen und gekennzeichet (Anzahl der Urlaubstage = 0). Im ZUV-Antragsformular die Urlaubsform "Zeitgutschrift gem. § 7 Ziff. 4 DV GLAZ" auswählen; falls das selbstrechnende Formular fälschlicherweise Urlaubstage anrechnet, jeweils das Enddatum freilassen, um ein Null-Ergebnis zu erhalten.
- Wie beim Regelurlaub sind die Anträge vom Vorgesetzten gegenzuzeichnen und die Abwesenheiten den betroffenen Arbeitskolleg:innen im Voraus mitzuteilen.
- Gleitzeitbogen (Stichwort Gleitzeitbögen)
Mutterschutz
- https://www.fu-berlin.de/sites/baas/betriebsarzt/mutterschutz
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Verordnung über den Mutterschutz und die Elternzeit für Beamtinnen des Bundes (MuSchEltZV)
ZUV-docs:
- Gesetz zum Schutz von Müttern (FU-Rundschreiben V10/2018 vom 11.09.2018)
- Anlage zum FU-Rundschreiben V10/2018 vom 11.09.2018: Merkblatt Mutterschutz Lehrveranstaltungsleiter
- Personalblatt 03/2018: Änderungen im Mutterschutzrecht ab 2018 (PDF), auch zu finden unter den Personalblättern 2018 der ZUV-docs
stets aktuelle Dokumentensammlung: https://www.fu-berlin.de/service/zuvdocs
Weitere Infos:
- Familienbüro (→ Beruf mit Kind)
- Abteilung I - Personal > Formulare > Familie, Kinder, Pflege
- Personalrat (Stichwort: VBL und Mutterschutzzeiten)
Kontakt Personalstelle:
- https://www.fu-berlin.de/einrichtungen/verwaltung/abt-1/index.html
- https://www.fu-berlin.de/sites/abt-1
Elternzeit
Der Antrag auf Elternzeit wird formlos an den zuständigen Vorgesetzten (z.B. Professor) gestellt unter Angabe des gewünschten Start- und Endtermins der Elternzeit. Der Vorgesetzte zeichnet den Antrag handschriftlich als „einverstanden“ und unterschreibt mit Datum. Dann geht der Antrag an die für den Antragsteller zuständige Personalstelle.
Nach Rückkehr aus der Elternzeit eine Dienstantrittsmeldung an die Personalstelle schicken.
Infos dazu vom
- Familienbüro (→ Beruf mit Kind)
- Personalrat (Stichwort Elterngeld und Elternzeit)
Krankheit
- Zentraler Infolink des Welcome Service der Abt. 1 Personal
- Serviceseite FB-MI: Arbeitsunfälle und Krankmeldungen
(u.a. mit detaillierter Auflistung, wann eine Krankschreibung nötig ist)
Krankheit von Kindern
siehe unter → Serviceseite FB-MI: Arbeitsunfälle und Krankmeldungen → "Krankheit von Kindern" (= am Seitenende)
Todesfall
siehe oben: Arbeitsbefreiung (unter Fortzahlung der Vergütung)