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Leitfaden zum Forschungssemester

Forschungssemester können von Hochschullehrer/inne/n nach sieben Semestern Lehre beim Dekanat beantragt werden. Beurlaubungen und Freistellungen verlängern den erstgenannten Zeitraum und können nicht angerechnet werden. Eine teilweise Freistellung von der Lehre im Rahmen von Lehrdeputatsreduktionen auf Grund der Wahrnehmung von drittmittelfinanzierten Forschungsaufgaben, bei der das Lehrdeputat durch eine Vertretung kompensiert worden ist, zählt hingegen als Lehrsemester und wird dementsprechend auf die Wartezeit im Sinne des §99 (6) BerlHG angerechnet, unabhängig vom Umfang der Lehrdeputatsreduktion. Verschiebungen des Forschungssemesters aus dienstlichen Gründen müssen vom Dekanat befürwortet werden und können bei einem Folgeantrag als Wartesemester berücksichtigt werden.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können ein Forschungssemester erst nach erfolgreicher Evaluierung beantragen.

Grundlage

  • § 99 (6) BerlHG
  • Forschungssemester nach jeweils 7 Semestern (d.h. jedes achte Semester).

Verfahrensablauf

Nachbereitung

  • Vorlage eines Berichts zum durchgeführten Forschungssemester durch den Antragsteller
  • FBV: Ablage in Personalnebenakte